Wirtschaftsprüfung
Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach § 57 a Absatz 6 Satz 7 WPO wurde erteilt.
Diese erlaubt es uns, gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen gem. § 316 HGB durchzuführen.
Jahresabschluss nach HGB
Für die Durchführung gesetzlicher und freiwilliger Jahresabschlussprüfungen von Einzel- und Konzernabschlüsse nach HGB haben wir einen umfassenden, speziell auf die Bedürfnisse des Mandanten ausgerichteten Prüfungsansatz entwickelt.
Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach § 57 a Absatz 6 Satz 7 WPO wurde erteilt.
Diese erlaubt es uns, gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen gem. § 316 HGB durchzuführen. Unser Selbstverständnis zielt auf eine umfassende Betreuung des Mandanten im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen. Als Abschlussprüfer haben wir die Aufgabe, Abschlüsse dahingehend zu beurteilen, ob diese wesentlichen Fehlaussagen oder falsche Angaben enthalten. Aufgrund unserer Tätigkeit leisten wir einen Beitrag zur Steigerung der Vertrauenswürdigkeit der im Abschluss enthaltenen Informationen. Wir unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verständlich zu machen. Hierzu bedienen wir uns eines auf die Anforderungen des Mandanten abgestimmten Prüfungsansatzes.
Unsere Berichterstattung wird auf die Erfordernisse des Mandanten zugeschnitten. Über das geforderte Mindestmaß hinaus haben wir den Anspruch, für den Mandanten wesentliche Sachverhalte analytisch zu durchdringen und im Prüfungsbericht zu kommentieren.
Darüber hinaus berichten wir vor dem Aufsichtsgremium über wesentliche bei der Prüfung gewonnene Erkenntnisse und fassen auf Wunsch wesentliche bei der Prüfung festgestellte Sachverhalte in einem Managementletter zusammen.
Damit verweisen wir beispielsweise auf risikobehaftete Systeme und Abläufe und zeigen Verbesserungspotentiale bei der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung auf und weisen auf Schwachstellen bei Rechnungslegungs- und Berichterstattungserfordernissen hin.
Unser Prüfungsansatz hat das Ziel, einen Beitrag zu Ihrem Unternehmenserfolg zu leisten und sich nicht auf die Prüfung einzelner Bilanzposten zu beschränken.
Besondere Ausgleichsregelung EEG 2021 (Erneuerbare Energien Gesetz 2021)
Durch die Besondere Ausgleichsregelung kann ein stromkostenintensives Unternehmen nach den §§ 63 ff. erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen.
Damit ein Unternehmen einen entsprechenden EEG-Antrag stellen kann, muss zum einen ein geprüfter Jahresabschluss für das antragsstellende Unternehmen vorliegen. Daneben muss eine Prüfung entsprechend der IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.F.) sowie nach dem IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2021 (IDW PH 9.970.10) vorgenommen werden.
Die Branchenerfahrung spielt in der Betreuung von EEG-Bescheinigungen eine besondere Rolle. Wir kennen die Besonderheiten der Rechnungslegung Ihrer Branche als erfahrene Wirtschaftsprüfer. Die Geschäftsabläufe sind uns bekannt. Hierdurch können wir Sie als Wirtschaftsprüfer neben der Jahresabschlussprüfung auch im Bereich der EEG-Prüfungen optimal beraten. Wir schaffen dadurch echten Mehrwert.
Folgende Prüfungen wurden durch unser Prüfungsteam bereits erfolgreich im Sinne der Mandantschaft begleitet:
Durch unsere Kontakte zu einer renommierten, auf das Energierecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei ist es unserer Kanzlei möglich, neben der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auch eine umfassende Beratungsleistung zu vermitteln.
Gesellschaftsrechtlich veranlasste Prüfungen
Bei gesellschaftsrechtlichen Strukturierungsmaßnahmen werden insbesondere im Rahmen des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes Prüfungsleistungen notwendig, von denen die folgenden Tätigkeitsfelder zu unseren Schwerpunkten gehören: